Hostprovider

Tag 145

Einen interessanten Artikel über Creative Commons finde ich wie gestern schon beschrieben bei unserem Rechtsanwalt Dr. Schwenke.

Musiker die bei der Gema registriert sind, können keine CC Lizenzen auf Musik vergeben. „The Gema takes it all“

Haftung nach TMG (Telemediengesetz):

Wir unterscheiden zwischen drei Anbietern:
Contentprovider = Unternehmenswebseite
Accessprovider = Zugangsdienstleister wie 1&1 etc.
Hostprovider = Domainhoster wie Denic/etc.

Unterschieden wird zwischen dem eigenen Inhalt und dem Dritter. Für den eigenen ist man natürlich selbst verantwortlich und muss dafür auch rechtlich gerade stehen. Bei den Inhalten Dritter wird es schwierig. Hier gilt keine Haftungsbefreiung, es wird eine Sorgfalts– und Überwachungspflicht erwartet. Wenn jemand zum Beispiele Afd Quatsch über die Kommentarmöglichkeit schreibt, bin ich als Betreiber dazu verpflichtet zu reagieren. Reagiere ich als Betreiber trotz externer Aufforderung oder Abmahnung nicht auf die Löschung von fiesen Inhalten, kann es dem Betreiber (also mir) zugesprochen werden. Dies nennt man dann „Haftung nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit“, der Betreiber macht sich den Inhalt dann „zu eigen“ und ist voll haftbar.

Was bedeutet dies aber bei einfachen Links?
Jetzt wird es gemein. Ich kann auch eine Schweinkramseite verlinken und es passiert nichts. Werd ich aber auf den Schweinkram hingewiesen oder schreibe noch zu dem Link „Heh Buben, hier gibt es Schweinkram zu lesen“, kann dies schon ausreichen, dass ich mir den Link „zu eigen“ gemacht habe. Dummerweise hilft das Impressum mit dem Hinweis auf den Inhalt Dritter hier auch nicht mehr weiter. Das gleiche gilt natürlich auch für die Einbettung von Text und Videos von Drittseiten (youtube über embed:)